Satzung der Rotwildhegegemeinschaft „Mayen-Nachtsheim“

 

§ 1 Name, Sitz und Aufsichtsbehörde

(1) Die Hegegemeinschaft führt den Namen „Rotwild-Hegegemeinschaft Mayen-Nachtsheim“. Sie hat ihren Sitz in 56729 Weiler.

(2) Die zuständige Aufsichtsbehörde nach § 13 Abs. 5 LJG ist die Untere Jagdbehörde der Kreisverwaltung Mayen-Koblenz.

 

§ 2 Mitgliedschaft

  1. Der Hegegemeinschaft gehören alle jagdausübungsberechtigten Personen der Jagdbezirke

Anschau

Bermel

Boos I

Boos II

Ditscheid

Etscheid (EJB FA Ahrweiler)

Frauenholz (EJB FA Ahrweiler)

Kürrenberg-Nord

Kürrenberg-Süd

Lind-Nitz

Luxem

Mayen I a (Denskopf) (EJB)

Mayen I b (Remmknipp) (EJB)

Mayen II b

Monreal I

Münk

Nachtsheim I

Nachtsheim II

Reudelsterz

Thürelz (EJB FA Ahrweiler)

Virneburg

Weiler

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

an (Mitglieder).

(2) Die Mitgliedschaft zur Hegegemeinschaft endet mit dem Verlust des Jagdausübungsrechts.

 

§ 3 Aufgaben

(1) Das Ziel der Hegegemeinschaft ist die jagdbezirksübergreifende Bewirtschaftung von Rotwild nach einheitlichen Grundsätzen im Sinne des § 3 Abs. 2 LJG.

(2) Die Hegegemeinschaft hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Förderung der Zusammenarbeit zwischen den jagdausübungsberechtigten Personen untereinander und den Jagdgenossenschaften, den Eigentümerinnen und Eigentümern oder nutznießenden Personen von Eigenjagdbezirken sowie den Jagd- und Forstbehörden, den anderen fachlich berührten Behörden und dem Rotwildring,

2. Schätzung des Erhaltungszustandes auf der Basis der Abschussergebnisse und anderer hinreichend geeigneter Maßnahmen der Bestandsschätzung sowie Bewertung der Tragfähigkeit des vorhandenen Wildbestandes in Bezug auf die natürlichen Lebensgrundlagen und die landeskulturellen Gegebenheiten,

3. Erstellung eines Gesamtabschussplanes, gegliedert nach Geschlecht und Klassen, und dessen Aufteilung auf die Jagdbezirke (Teilabschusspläne) im Anhalt an die Wildschadenssituation und die räumliche Verteilung der Wildart sowie unter Würdigung abgegebener jagdbezirksbezogener Stellungnahmen,

4. Hinwirken auf die Erfüllung der Abschusspläne durch Vereinbarung geeigneter Maßnahmen (z.B. revierübergreifende Bejagungskonzepte),

5. Vereinbarung und Vollzug der Abschusskontrolle durch den körperlichen Nachweis erlegten Rotwildes, sofern keine behördliche Abschussfestsetzung vorliegt; auf Wunsch werden die Jagdgenossenschaften und Eigentümerinnen, Eigentümer oder nutznießenden Personen von Eigenjagdbezirken am Vollzug der Abschusskontrolle beteiligt,

6. Erfassung der Jagdstrecke nach Geschlecht und Klassen,

7. Hinwirken auf eine wildschadensmindernde Verteilung des Wildbestandes durch die Erarbeitung eines jagdbezirksübergreifenden Konzeptes zur Verbesserung des Lebensraumes; hierzu zählt auch die Erstellung von revierübergreifenden Fütterungskonzepten im Rahmen der jagdrechtlichen Möglichkeiten,

8. Unterstützung jagdwissenschaftlicher Forschungsprojekte im Rahmen der Zielsetzung der Hegegemeinschaft,

9. Beteiligung an öffentlichen Planungen, die den Lebensraum der zu bewirtschaftenden Wildart betreffen,

10. Fortbildung der Jägerinnen und Jäger innerhalb der Hegegemeinschaft,

11. Förderung einer jagdbezirksübergreifenden Wildbretvermarktung und

12. Zusammenarbeit mit anderen Hegegemeinschaften,

13. Durchführung von Trophäen-, Hege- und Lehrschauen.

An den Beratungen zu Satz 1 Nummer 2, 3 und 7 werden Vertreter der Land- und Forstwirtschaft sowie anderer betroffener Belange beteiligt.

(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Hegegemeinschaft von den Mitgliedern Umlagen in der Regel nach dem Verhältnis der Größe der bejagbaren Grundfläche der Jagdbezirke erheben. Sind in einem Jagdbezirk mehrere Personen jagdausübungsberechtigt, so trifft Sie die nach Satz 1 erhobene Umlage im Verhältnis der ihnen zustehenden bejagbaren Grundfläche.

(4) Die Hegegemeinschaft kann sich eine Disziplinarordnung geben.

 

§ 4 Organe

Organe der Hegegemeinschaft sind:

1. die Versammlung (Mitgliederversammlung)

2. der Vorstand.

 

§ 5 Versammlung

(1) Die Versammlung ist die Versammlung der jagdausübungsberechtigten Personen. Vertretungen nach § 7 sind zu Beginn der Sitzungen der Versammlung durch Vorlage der Vollmachten nachzuweisen.

(2) Jährlich soll mindestens einmal eine Sitzung der Versammlung stattfinden. Außerordentliche Sitzungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt wird. Alle Sitzungen sind unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen durch ortsübliche Bekanntmachung einzuberufen. Beschlüsse über Gegenstände des § 6 dürfen unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ nicht gefasst werden.

(3) Die Sitzungen der Versammlung sind öffentlich. Mit Mehrheitsbeschluss der Versammlung kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Vertreterinnen und Vertretern der Jagdbehörden ist die Anwesenheit jederzeit gestattet. Die Jagdgenossenschaften sowie die Eigentümerinnen, Eigentümer oder nutznießenden Personen von Eigenjagdbezirken sind von der Hegegemeinschaft zu den Sitzungen der Versammlung einzuladen.

(4) Die Versammlung kann beschließen:

1. bei Dringlichkeit auch über Gegenstände, die nicht in die Tagesordnung aufgenommen waren, zu beraten und zu entscheiden, mit Ausnahme der Gegenstände nach § 6,

2. einzelne Beratungsgegenstände von der Tagesordnung abzusetzen.

(5) Über den wesentlichen Verlauf einer Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die mindestens zu enthalten hat:

1. die Anzahl der anwesenden und vertretenen Mitglieder,

2. die Angabe der von den anwesenden und vertretenen Mitgliedern in die Versammlung eingebrachten und nachgewiesenen bejagbaren Grundfläche

3. die von der Versammlung gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis.

(6) Die unterzeichnete Niederschrift ist zwei Wochen lang zur Einsichtnahme durch die Mitglieder auszulegen. Zeit und Ort der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen.

 

§ 6 Aufgabe der Versammlung

Die Versammlung beschließt insbesondere über:

1. die Wahrnehmung der Aufgaben der Hegegemeinschaft, sofern diese nicht ausdrücklich dem Vorstand übertragen sind oder ihm obliegen,

2. die Erhebung und Verwendung von Umlagen,

3. die Wahl des Vorstandes,

4. die Wahl der schriftführenden Person,

5. die Anstellung von Personal und Einberufung von Arbeitsgruppen; Angestellte sollen die Ausbildung zur Revierjägerin oder zum Revierjäger erfolgreich abgeschlossen oder die Befähigung zum gehobenen oder höheren Forstdienst haben,

6. die Festsetzung der dem Vorstand und den Angestellten zu gewährenden Erstattungen und Vergütungen,

7. die Entlastung des Vorstandes,

8. die Genehmigung des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung,

9. den Erlass und die Änderung der Satzung.

 

§ 7 Vertretung eines Mitgliedes der Hegegemeinschaft

Jedes Mitglied einer Hegegemeinschaft kann sich von jeder volljährigen, natürlichen Person aufgrund schriftlicher Vollmacht in der Versammlung vertreten lassen. Eine Aufteilung des Stimmrechts auf mehrere Personen ist nicht zulässig.

 

§ 8 Beschlussfassung und Stimmrecht in der Versammlung

(1) Die Versammlung fasst ihre Beschlüsse zu § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 7 allein mit der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen bejagbaren Grundfläche; alle übrigen Beschlüsse bedürfen zusätzlich der Mehrheit der anwesenden und vertretenen jagdausübungsberechtigten Personen (§ 13 Abs. 2 LJG). Sind in einem Jagdbezirk mehrere Personen jagdausübungsberechtigt, kann das Stimmrecht nur einheitlich ausgeübt werden.

(2) Bei Beschlussfassung wird offen abgestimmt, es sei denn, die Versammlung beschließt im Einzelfall, eine geheime Abstimmung mit Hilfe von Stimmzetteln vorzunehmen. Bei der Abstimmung mit Hilfe von Stimmzetteln gelten unbeschrieben abgegebene Stimmzettel als Stimmenthaltungen. Stimmzettel, aus denen der Wille der abstimmenden Person nicht unzweifelhaft erkennbar ist, und Stimmzettel, die einen Zusatz, eine Verwahrung oder einen Vorbehalt enthalten, sind ungültig. Bei der Abstimmung mit Hilfe von Stimmzetteln erhalten die Mitglieder der Hegegemeinschaft pro Jagdbezirk einen Stimmzettel, auf welchem der Name des eigenen und der vertretenen Jagdbezirke vermerkt sind. Den Jagdbezirken wird die Grundfläche gemäß Jagdbezirksverzeichnis  zugeordnet. Die Stimmzettel werden durch zwei zur Geheimhaltung verpflichtete Mitglieder der Hegegemeinschaft ausgezählt und anschließend versiegelt.

 

§ 9 Vorstand der Hegegemeinschaft

(1) Der Vorstand der Hegegemeinschaft besteht aus einer vorsitzenden Person und zwei oder vier beisitzenden Personen als Vertretungen der vorsitzenden Person, wobei die Reihenfolge der Vertretung innerhalb des Vorstandes festgelegt wird. Die Ausübung der Geschäftsführung einschließlich der Kassengeschäfte obliegt einer der beisitzenden Personen, sofern diese Aufgabe nicht auf eine Angestellte oder einen Angestellten übertragen wurde.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Versammlung gewählt. Gewählt ist, wer die Mehrheit gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 erhält. Wählbar ist jede jagdausübungsberechtigte Person (§13 Abs. 2 LJG). Solange die Hegegemeinschaft keinen Vorstand gewählt hat, werden die Geschäfte des Vorstandes von einer von der Aufsichtsbehörde benannten Person wahrgenommen.

(3) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt fünf Jahre; sie beginnt an dem auf die Wahl folgenden 1. April. Die Neuwahl soll spätestens drei und frühestens zwölf Monate vor Ablauf der Amtszeit des amtierenden Vorstandes stattfinden. Bis zum Beginn der Amtszeit des neuen Vorstands nimmt der bisherige Vorstand die Aufgaben nach § 10 wahr.

(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die alle Mitglieder des Vorstandes zu unterzeichnen haben.

(5) Die Sitzungen des Vorstandes sind von der vorsitzenden Person unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Eine Einberufung kann auch von einer der beisitzenden Personen verlangt werden.

(6) Die von den Jagdgenossenschaften und Eigentümerinnen und Eigentümern von Eigenjagdbezirken bestimmten Personen sind von der vorsitzenden Person unter Mitteilung der Tagesordnung zu der Sitzung des Vorstandes einzuladen.

 

§ 10 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand vertritt die Hegegemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich. Er kann die Vertretung in einer bestimmten Angelegenheit durch einstimmigen Beschluss auf ein Vorstandsmitglied übertragen. Der Vorstand ist an die rechtmäßigen Beschlüsse der Versammlung gebunden.

(2) Der Vorstand hat insbesondere:

1. die satzungsgemäßen Aufgaben auszuführen,

2. die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vorzubereiten und auszuführen,

3. die Aufgaben gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 6, 7, 9, 10, 12 und 13 sowie die durch die Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.

4. das Verzeichnis der Jagdbezirke nach ihrer bejagbaren Grundfläche anzulegen und zu führen,

5. die Neuwahl des Vorstandes vorzubereiten,

6. den Haushaltsplan und die Jahresrechnung aufzustellen und vorzulegen sowie

7. die Liste der von den Mitgliedern zu erhebenden Umlagen aufzustellen.

Bei der Erfüllung seiner Aufgaben kann der Vorstand Angestellte hinzuziehen oder Arbeitsgruppen einsetzen.

 

§ 11 Aufgaben der vorsitzenden Person

Die vorsitzende Person hat

1. die Versammlung einzuberufen, zu eröffnen, zu leiten und zu schließen sowie das Ordnungs- und Hausrecht auszuüben,

2. Bekanntmachungen vorzunehmen, die genehmigte, angezeigte oder geänderte Satzung öffentlich auszulegen; dabei sind die Genehmigung oder die Anzeige sowie Ort und Zeit der Auslegung ortsüblich bekannt zu machen,

3. die Angestellten zu beaufsichtigen und die Einrichtungen der Hegegemeinschaft zu überwachen,

4. den Schriftverkehr zu führen, die gefassten Beschlüsse zu protokollieren und zu unterzeichnen, sofern von der Versammlung keine andere Person für diese Aufgaben gewählt wurde.

 

§ 12 Anteil an Nutzungen und Lasten

(1) Der Anteil der Mitglieder der Hegegemeinschaft an den Nutzungen und Lasten richtet sich in der Regel nach dem Verhältnis der Größe der bejagbaren Grundfläche der Jagdbezirke.

(2) Die nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 6 aufzustellenden Verzeichnisse und Listen sind zwei Wochen lang bei der vorsitzenden Person für die Mitglieder der Hegegemeinschaft zugänglich auszulegen. Zeit und Ort der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einsprüche erhoben, gelten die Verzeichnisse mit Ablauf der Frist als festgestellt. Auf Einsprüche werden die Verzeichnisse vom Vorstand überprüft, von ihm erneut festgestellt und der Zeitpunkt der Feststellung ortsüblich bekannt gegeben. Wird die den Verzeichnissen  zugrunde liegende Gesamtrechnung von den Einsprüchen nicht berührt, gelten sie nur gegenüber den Einsprucherhebenden als nicht festgestellt. Die Feststellung gegenüber den  Einsprucherhebenden wird in einem besonderen Bescheid getroffen.

(3) Umlagenforderungen an Mitglieder der Hegegemeinschaft werden binnen eines Monats nach rechtswirksamer Feststellung der Umlagenliste (§ 10 Nr. 6) fällig.

(4) Umlagen, deren Einzahlung nicht fristgerecht erfolgt, werden im Verwaltungsverfahren beigetrieben.

 

§ 13 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr läuft vom 1. April bis zum 31. März.

 

§ 14 Bekanntmachungen

Bekanntmachungen der Hegegemeinschaft erfolgen im Bekanntmachungsblatt der Verbandsgemeinde Vordereifel und der Stadt Mayen.

Vorstehende Satzung ist von der Versammlung am 06.April, in 56727 Kürrenberg

beschlossen worden.

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